Terminsache
Die Vereinbarung von Handwerkerterminen gerätmitunter zu einem Problem. Mal kann es der Eigentümer einer Immobilie nicht einrichten, mal geht es beim Handwerker nicht. Das Amtsgericht Dieburg musste sich mit der Frage befassen, wer nun eigentlich den erssten Terminvorschlag machen muss. |
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Eigentlich ging es um eine relativ harmlose Angelegenheit: Der Betreiber des örtlichen Gasnetzes wollte einen Zähler austauschen. Da er dazu Zugang zu der betroffenen Immobilie benötigt, schrieb er den Eigentümer an und bat um die Nennung eines Termins. Da dieser aber nicht reagierte, mahnte ein vom Unternehmen beauftragter Anwalt den baldigen Austausch des Geräte an. Der Zähler wurde getauscht, nur darum wer die Kosten des Anwaltes tragen muss stritten die Parteien.Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anschlussnutzer nichts bezahlen muss. Es liege beim Unternehmen selbst, einen Terminvorschlag zu unterbreiten. Erst dann könnten sich beide Seiten über einen eventuell besser geeigneten Zeitpunkt austauschen. Auch wenn es vom Netzbetreiber durchaus gut gemeint war, um einen Terminvorschlag zu bitten, könne niemand verpflichtet werden, einen Termin zu nennen. |